Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Dunst KFZ u. Hydraulik GmbH

1. Allgemeines

1.1 Alle unsere Angebote, Lieferungen von Waren, Leistungen und Verkäufe erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB). Ein Abgehen von diesen AGB ist für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn wir dem im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich und im Vorhinein zustimmen. Es ist für uns, sofern wir im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich kundtun, die Einhaltung unserer AGB eine wesentliche, grundlegende und unverzichtbare Voraussetzung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns.

1.2 Diese AGB sind (sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich und im Vorhinein etwas anderes vereinbart wurde) auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich wieder auf sie berufen.

1.3 Unseren AGB entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden für uns – auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben – ausnahmslos nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

1.4 Die Bestimmungen dieser AGB über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für alle unsere sonstigen Leistungen.

1.5 Für Geschäfte mit Konsumenten gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als diesen Regelungen nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen.

1.6 Unser Vertragspartner erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung, mit Annahme eines von uns gelegten Angebotes oder mit Entgegennahme einer durch uns erbrachten Lieferung oder Leistung, mit dem Inhalt dieser AGBs einverstanden zu sein. Über Verlangen wird von uns eine Kopie dieser AGBs ausgefolgt und es sind diese AGBs ferner jederzeit unter www.dunst-hydraulik.com abrufbar und zum Ausdruck bereit gestellt.

1.7 Unser Vertragspartner hat uns allfällige Änderungen seines Namens/seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen umgehend schriftlich bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich und im Vorhinein etwas anderes vereinbart wurde – immer freibleibend und unverbindlich und werden von uns ohne jede Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

2.2 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Eigenschaften, Dimensionen usw. sind außerdem stets als annähernde Angaben zu betrachten und wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

2.3 Wir sind berechtigt, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Angeboten ein Entgelt zu verlangen, wenn die Erstellung mit einem nicht bloß unerheblichen Arbeitsaufwand für uns verbunden ist. Das dafür von uns in Rechnung gestellte Entgelt wird bei einen daraufhin an uns erteilten Auftrag auf die Schlussrechnungssummer gut geschrieben.

2.4 Ein Vertrag mit uns gilt erst als abgeschlossen,

a) bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages: wenn dieser von uns unterzeichnet worden ist;

b) ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages: wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben und dieser nicht binnen 10 (zehn) Tagen vom Vertragspartner uns gegenüber eingeschrieben widersprochen wurde. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist das Einlangen bei uns maßgebend.

c) bei sofort durch uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen: mit Erbringung derselben durch uns.

2.5 Abweichungen unserer Auftragsbestätigung von einem Anbot oder einer Bestellung hat unser Vertragspartner unverzüglich und schriftlich uns gegenüber zu beanstanden, da ansonsten der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als maßgeblicher Vertragsinhalt gilt.

2.6 Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen einer bei uns eingelangten Bestellung oder Nachbestellungen zu einer Hauptbestellung gelten nur dann als für uns verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Für derartige nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen einer bei uns eingelangten Bestellung oder Nachbestellungen zu einer Hauptbestellung, gelten ebenso ausschließlich unsere AGB.

2.7 Angebote, die an uns gerichtet werden, bleiben für den Anbietenden über eine angemessene, mindestens 8 (acht) Werktage ab Zugang dauernde, Frist bindend.

3. Pläne, Unterlagen und Software

3.1 Die in Katalogen, Plänen, Angeboten, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, Broschüren, Werbeaussendungen, Websites oder sonstigem Informations- und Werbematerial, etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Pläne, Prospekte, Abbildungen u. dgl., stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur nach unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.

3.3 Sämtliche derartige Unterlagen können außerdem jederzeit und ohne Angabe von Gründen von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unaufgefordert zurückzustellen, wenn ein Vertrag mit uns nicht zustande kommt.

3.4 Unser Vertragspartner haftet dafür, dass durch die Verwendung allfälliger, zur Herstellung unserer Lieferung/Leistung vom Vertragspartner an uns übergebener, Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hat uns unser Vertragspartner vollkommen schad- und klaglos zu halten.

3.5 Gehören zum Leistungs-/Liefergegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir unserem Vertragspartner hinsichtlich dieser bei Beachtung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen durch unseren Vertragspartner (wie z.B. Bedienungsanleitungen, etc.) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unser Vertragspartner aber nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen, als den ausdrücklich vereinbarten, Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code der Software.

4. Preise

Die von uns angebotenen Preise sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart ist, stets Nettopreise ab Lieferwerk/Lager, (derzeit: A-7423 Grafenschachen) ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Transport und ohne Nachlass. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung können von uns ersetzt begehrt und in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlungsbedingungen/Aufrechnungsverbot

5.1 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden, ist uns stets die Hälfte des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest spätestens bei Lieferung (oder Bereitstellung zur Abholung) zu bezahlen.

5.2 Unabhängig davon ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

5.3 Werden gegen eine von uns gelegte Rechnung nicht binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Zugang der Rechnung schriftliche Einwendungen erhoben, so gilt die Rechnung als von unserem Vertragspartner als richtig anerkannt und die darin ausgewiesene Rechnungssumme als zu Recht bestehende Forderung anerkannt.

5.4 Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender, Vereinbarung, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir behalten uns vor, in Scheck oder Wechsel angebotene Zahlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

5.5 Sollten von uns ausdrücklich und schriftlich Begünstigungen, wie Skonti oder Rabatte, gewährt worden sein, so gelten diese Begünstigungen nur unter der Voraussetzung termingerechter und vollständiger Bezahlung als gewährt. Bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung sind wir berechtigt, die sich aus der Begünstigung ergebenden Beträge zur Nachverrechnung zu bringen.

5.6 Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen mit uns vereinbart worden sein, so ist dieses Entgelt jährlich zum 31.Jänner eines jeden Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Kalenderjahres, so steht uns dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem von Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 2015 (=VPI 2015), wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 2015 nicht mehr verlautbart, tritt an seiner Stelle jener VPI als vereinbart, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Wir sind überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4. genannten Gründen anzupassen. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

5.7 Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung, tritt sofortiger Terminverlust ein und wir sind zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind jedoch bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung auch berechtigt, stattdessen nach unserer freien Wahl auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und zugleich die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben.

5.8 Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug sind wir ferner berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 Unternehmergesetzbuch (=9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) und der Vertragspartner hat uns sämtliche, aus dem Zahlungsverzug entstehende Mahn-, Betreibungs- und Inkassospesen zu ersetzten. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner sind wir nach unserer freien Wahl berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder ein Bußgeld in Höhe von 15 % (fünfzehn Prozent) des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.

5.9 Unser Vertragspartner ist, sofern dem nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen, nicht berechtigt, aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern.

5.10 Unser Vertragspartner kann (sofern dem nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen) mit etwaigen Gegenforderungen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, wir hätten derartige Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder es wurden derartige Gegenforderungen rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt.

6. Lieferung/Leistung und Montage

6.1 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen oder behördliche oder gerichtliche Bewilligungen oder sonst irgendwelche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist es, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alleinige Sache unseres Vertragspartners, die erforderlichen Lizenzen oder Bewilligungen oder Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.

6.2 Bei von uns vorzunehmenden Montagen ist unser Vertragspartner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. Unser Vertragspartner haftet ferner dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereiten und sicherem Zustand, sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Wir sind außerdem berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

6.3 Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger, vom Vertragspartner an uns zur Verfügung gestellter, Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung für uns ausgeschlossen.

6.4 Alle unsere Liefer- und Leistungsfristen sind, falls sie nicht schon im Vorhinein schriftlich als fix vereinbart wurden, stets freibleibend.

6.5 Geringfügige Verzögerungen in der Liefer- und Leistungsfrist hat unser Vertragspartner auch dann hinzunehmen, wenn zuvor eine fixer Liefer- und Leistungstermin vereinbart wurde und steht unserem Vertragspartner aus solch geringfügigen Verzögerungen weder ein Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz zu, noch ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.

6.6 Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung und niemals vor Erfüllung sämtlicher, unserem Vertragspartner nach dem Vertrag obliegenden, technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen.

6.7 Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages sind wir berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.

6.8 Teil- und Vorauslieferungen unsererseits sind zulässig und müssen vom Auftraggeber entgegengenommen werden.

6.9 Wir behalten uns vor, dann von dem Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Vertragspartners bekannt werden, durch welche unsere Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.

7. Erfüllung und Übernahmebedingugen/Gefahrenübergang

7.1 Die Lieferung ist erfüllt:

a) Bei Lieferungen ab Werk: mit Abgabe der Meldung der Abholbereitschaft. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand sogleich nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart, bei uns – selbst zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt die tatsächliche Übernahme nicht innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Vertragspartner die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, gilt die Lieferung als mit Ablauf dieses achten Kalendertages erfüllt und damit auch die Gefahrtragung im Sinne des nachfolgenden Punktes 7.4. auf den Vertragspartner übergegangen. Zudem können wir in diesem Fall die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners vornehmen. Wir haben außerdem Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang machen mussten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

b) Bei Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort: mit dem Abgang bei uns.

7.2 Sofern der Vertragspartner nicht im Vorhinein, ausdrücklich und schriftlich auf eine Prüfung des Kaufgegenstandes vor Übernahme desselben besteht, gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.

7.3 Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine eigenen Kosten zu bewerkstelligen hat. Zum Erfüllungszeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht unseres Vertragspartners übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch uns wird ein Versicherungsschutz nur dann und nur insoweit besorgt, als dies im jeweiligen Einzelfall im Vorhinein ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Waren oder Teile der Lieferung vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird von uns eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Vertragspartner überschritten, so kann eine Lagerungsgebühr berechnet werden.

7.4 Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag unseres Vertragspartners und jedenfalls auf Kosten unseres Vertragspartners abgeschlossen.

8. Abnahmeprüfung

Eine gesonderte Abnahmeprüfung findet ausnahmslos nur dann statt, wenn dies bei Vertragsabschluß mit uns schriftlich vereinbart wurde. Wurde eine solche Vereinbarung getroffen und dabei nichts anderes schriftlich vereinbart, dann gilt für die Abnahmeprüfung Folgendes:

8.1 Die Abnahmeprüfung ist am Herstellungsort bzw. an einem von uns zu bestimmenden Ort während unserer normalen Arbeitszeiten durchzuführen.

8.2 Wir haben unseren Vertragspartner zumindest 5 (fünf) Kalendertage zuvor von dem Termin der Abnahmeprüfung per Post, Fax oder E-mail zu verständigen, sodass er, wenn er will, bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter (der sich durch eine schriftliche Originalvollmacht auszuweisen hat) vertreten lassen kann.

8.3 Im unmittelbaren Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Dieses Protokoll ist jedenfalls sogleich von uns und unserem Vertragspartner zu unterfertigen. Ist unsere Vertragspartner oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch uns nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur von uns zu unterzeichnen. Wir haben unserem Vertragspartner in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit unser Vertragspartner nicht mehr bestreiten kann.

8.4 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so haben wir raschest möglich den beanstandeten Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Unser Vertragspartner kann diesfalls eine Wiederholung der Abnahmeprüfung nur dann verlangen, wenn der beanstandete Mangel von besonders wesentlicher Bedeutung für die Vertragserfüllung durch uns ist.

8.5 Alle mit der Durchführung der Abnahmeprüfung verbundenen Kosten und Aufwendungen sind, sofern im Einzelfall nicht zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, von unserem Vertragspartner zu tragen.

9. Gewährleistung/Schadenersatz und deren Begrenzung bzw. Ausschluss

Wir leisten nur unserem unmittelbaren Vertragspartner (=Erstkäufer) gegenüber und diesem auch nur nach vollständiger Erfüllung all seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber Gewähr und sonstige Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Österreichischen Rechts, jedoch nur nach Maßgabe folgender Modifikationen, welche als ausdrücklich vereinbart gelten:

9.1 Wir leisten nur dafür Gewähr, dass die gelieferte Ware der von uns angebotenen entspricht. Hinweis: Unsere Ware bietet immer nur jene Sicherheit, die aufgrund von behördlichen Genehmigungen, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen unter der Voraussetzung erwartet werden kann, dass alle diese vorgenannten Vorschriften und Anleitungen vollständig eingehalten werden und im Zweifelsfall (so etwa auch bei geändertem Stand der Technik oder Wissenschaft) eine Verwendung der Ware bis zur Vornahme einer entsprechenden Revision unterlassen wird. Es ist ausschließlich alleinige Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass die von uns gelieferte Ware von unserem Vertragspartner in der Art, in dem Umfang wie und in den Ländern wo er dies wünscht, verwendet werden kann. Es ist ferner ausschließlich alleinige Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass er die notwendigen, gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse für die von ihm beabsichtigte Aufstellung und Verwendung der Ware an dem von ihm dafür beabsichtigten Ort erhält und dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten und sicheren  Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

9.2 Ohne anderslautende schriftlich von uns erteilte Bestätigung haften wir jedenfalls nicht dafür, dass die gelieferte Ware für einen bestimmten von unserem Vertragspartner beabsichtigten Zweck tauglich ist.

9.3 Für die von uns nicht selbst erzeugten Teile sowie für die Vornahme von Schlauchreparaturen leisten wir keine Gewähr. Wir sind jedoch bereit, allfällige uns dem Erzeuger gegenüber hinsichtlich dieser Teile zustehenden Gewährleistungsansprüche an unseren Vertragspartner abzutreten, dies aber ohne Gewähr für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche. Dies gilt auch sinngemäß für diejenigen Teile der Ware, die wir von einem von unserem Vertragspartner genannten oder vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen haben: Wir sind jedoch auch in diesem Fall bereit, allfällige uns dem Erzeuger gegenüber hinsichtlich dieser Teile zustehenden Gewährleistungsansprüche an unseren Vertragspartner abzutreten, dies aber ebenfalls ohne Gewähr für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche.

9.4 Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen unseres Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung unsererseits nicht auf die Richtigkeit, Nützlichkeit oder Tauglichkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben unseres Vertragspartners erfolgte.

9.5 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir ausnahmslos keine Gewähr oder sonstige Haftung.

9.6 Die Frist des § 933 ABGB beginnt bei erfüllter Lieferung durch uns zu laufen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ablieferung aufgrund eines Annahmeverzuges durch den Vertragspartner verspätet stattfindet.

9.7 Das Recht auf Gewährleistung muss vom Vertragspartner – in Abweichung von § 933 Abs 1 ABGB – wenn es bewegliche Sachen: betrifft binnen 1 (einem) Jahr und wenn es unbewegliche Sachen betrifft: binnen 2 (zwei) Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

9.8 Gewährleistungsansprüche werden bei ihrem sonstigen Verfall grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie uns gegenüber innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen nach Feststellung des Mangels unter genauer Angabe des konkreten Mangels und der konkreten Ansprüche schriftlich (= per Post eingeschrieben oder per Fax) und einlangend bei uns geltend gemacht werden. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Vertragspartner) zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt jedenfalls, wenn der Vertragspartner Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt oder vorgeschriebene oder notwendige Überprüfungen des Kaufgegenstandes nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.

9.9 Bei begründeten und fristgerecht erhobenen Bemängelungen werden wir für unseren Vertragspartner den Mangel beheben bzw. bei Quantitätsmängeln das Fehlende nachtragen. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche sind jedenfalls, soweit zulässig, ausgeschlossen.

9.10 Bei der Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsansprüche (also Wandlung oder Preisminderung) sind wir nach unserer Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

9.11 Wenn wir nach den Bestimmungen dieses Artikels zur Mängelbehebung verpflichtet sind, so haben wir das Recht, nach unserer freien Wahl

  • die mangelhafte Ware an Ort und Stelle zu verbessern, oder
  • uns die mangelhafte Ware oder Teile derselben zwecks Verbesserung zurücksenden lassen oder
  • die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware auszutauschen.

9.12 assen wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Verbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Vertragspartner, falls nicht Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der verbesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Vertragspartner erfolgt, falls nicht im Vorhinein Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, ebenfalls auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

9.13 Im Falle eines von uns vorgenommenen Austausches oder Verbesserung beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen und wird auch nicht verlängert.

9.14 Die gemäß diesen Bestimmungen von uns ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen uns zur Verfügung und gehen nach erfolgtem Austausch unentgeltlich in unser Eigentum über.

9.15 Für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere ausdrücklich und im Vorhinein schriftlich Zustimmung erteilt haben.

9.16 Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht gilt insbesondere nur für die Mängel, die trotz Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere auch nicht für Mängel, die auf schlechter Aufstellung oder Verwahrung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten, schlechte Instandhaltung, schlechten oder ohne unsere ausdrückliche, schriftlicher Zustimmung ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder von uns Beauftragten, beruhen. Es ist jedenfalls Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass eine sach- und fachgerechte bzw. gesetzeskonforme Verwendung der von uns gelieferten Ware gegeben ist.

9.17 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt jedenfalls und ausnahmslos dann, wenn

a) über Wunsch unseres Vertragspartners ohne unsere ausdrückliche und schriftliche und vorherige Zustimmung – gleichgültig durch wen – der Kaufgegenstand verändert wird und zwar gleichgültig wann, wie, von wem und in welchem Umfang dies geschieht (es ist jedenfalls Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass keine Veränderung durchgeführt wurde);

b) bei Selbstabholung Mängel auftreten und diese Mängel auf eine unsachgemäße Verpackung, auf eine unsachgemäße Beladung einen unsachgemäßen Transport oder auf nach Beladung des Transportmittels in welcher Form und in welchem Umfang auch immer vorgenommenen Veränderungen der Ware zurückzuführen sind (es ist jedenfalls Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass ein sachgemäßer Transport, eine sachgemäße Beladung und keinerlei Veränderung stattgefunden hat);

c) im Fall des Weiterverkaufens innerhalb der Gewährleistungszeit.

9.18 Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit jedenfalls und zur Gänze ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder eines darüber hinausgehenden Verschuldensgrades hat stets der Geschädigte zu beweisen. Ein Schadenersatzanspruch unseres Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verschuldet worden sind.

9.19 Sämtliche Schadenersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber verfristen und verjähren und verfallen jedenfalls, wenn sie nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis der Schadens- bzw. Haftungsursache uns gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden sind.

9.20 Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind allfällige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche und/oder sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber in einem jeden Fall der Höhe nach mit dem doppelten Netto-Fakturenwert der beanstandeten Lieferung/Leistung begrenzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben.

9.21 Für allfällige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche und/oder sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber, die auf leichter Fahrlässigkeit unsererseits beruhen wird der Schadenersatz in einem jeden Fall der Höhe nach mit auf 5 % der Auftragssumme, jedoch mit maximal € 100.000 (hunderttausend EURO), begrenzt, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

9.22 Unsere Haftung ist ferner – gleichgültig, ob sie auf Gewährleistung oder Schadenersatz oder einen sonstigen Rechtsgrund basiert – in jedem Fall nur auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare typische Schäden begrenzt. Ferner wird von uns eine Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, besseres Fortkommen, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden und Schäden Dritter ausgeschlossen.

9.23 Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen und unser Vertragspartner hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.

9.24 Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, so leisten wir hinsichtlich dieser nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen Gewähr. Wir leisten insbesondere keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist und ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann bei Software niemals ausgeschlossen werden.

9.25 Die Auswahl und Spezifikation der von uns angebotenen Software erfolgt durch unseren Vertragspartner, der selbst und auf eigenes Risiko dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Unser Vertragspartner ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate alleine verantwortlich. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat uns der Vertragspartner vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

10. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

10.1 Alle Vertragsgegenstände bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag entstandenen Verpflichtungen unseres Vertragspartners uns gegenüber in unserem Eigentum.

10.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner ohne unsere vorherige und schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Vertragspartner hat sämtlichen, erforderlichen oder nützlichen Ersichtlichmachungen und Formvorschriften zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes auch Dritten gegenüber nachzukommen. Bei drohender Pfändung der in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände oder wenn sonst wie von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gegriffen werden sollte, ist der Vertragspartner ferner verpflichtet, unseren Eigentumsvorbehalt offen zu legen bzw. geltend zu machen und uns sofort über die beabsichtigte Pfändung bzw. den beabsichtigten Zugriff zu verständigen.

10.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zu unserem Gunsten zu vinkulieren.

10.4 Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – durch uns oder durch einen von uns namhaft gemachten Professionisten ausführen zu lassen.

10.5 Uns steht zur Sicherung unserer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften mit unserem Vertragspartner das Recht zu, unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.

11. Höhere Gewalt

11.1 Unser Vertragspartner und wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn und soweit dies durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus der jeweils eigenen Verursachungssphäre kommen.

11.2 Unser durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Vertragspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen ab Beginn des Ereignisses, eine schriftlich, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und voraussichtliche Dauer der Verzögerung im Original übergibt.

11.3 Bei höherer Gewalt sind von dem, der sich darauf beruft, alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und dessen Vertragspartner hierüber laufend zu unterrichten. Dies bei sonstiger Schadenersatzpflicht.

11.4 Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

11.5 Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, haben unser Vertragspartner und wir am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

12. Datenverwertung

12.1 Wir sind berechtigt, alle sich auf den Geschäftsverkehr mit uns beziehende Daten, einschließlich personenbezogener Daten unserer Vertragspartner, im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu löschen.

12.2 Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich zu absoluten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu uns zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

13. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht/Erfüllungsort

13.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft mit uns ergebenden Streitigkeiten gilt bei sachlicher Zuständigkeit eines Bezirksgericht die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Oberwart (A-7400), bei sachlicher Zuständigkeit eines Landesgerichtes die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Eisenstadt (A-7000) als vereinbart.

13.2 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft mit uns ergebenden Streitigkeiten gelten ausschließlich die Bestimmungen des Österreichischen Rechtes, dies sowohl in materieller Hinsicht (also was die inhaltliche Beurteilung des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses; der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, etc. betrifft), als auch in formeller Hinsicht (also was das für Streitigkeiten der Vertragsparteien geltende Verfahren betrifft). Die Anwendung der Kollisionsnormen (Verweisungsnormen) des Österreichischen Rechtes ist ausgeschlossen. Die Anwendungen der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (= Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf) ist ebenfalls ausgeschlossen.

13.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort immer der Sitz der DUNST Kfz u. Hydraulik GmbH in A-7423 Grafenschachen, dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

14. Heilungsklausel

Sollten eine der Regelungen der hier vorliegenden AGB nichtig oder aus einem sonstigen Grund rechtsunwirksam sein, dann berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen des hier vorliegenden Vertrages nicht. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die sich als nichtig oder sonst wie rechtsunwirksam erweisende Regelung durch eine solche zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der sich als nichtig bzw. rechtsunwirksam erwiesenen Regelung am nächsten kommt. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken in diesen AGB gesehen werden.


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